freie Heimplätze ab 01.09.2023: 8 w / 8 m

 

STUDENTENHEIMGESETZ

§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen

durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,

beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2. Studentenheime

Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze

für Studierende zur Verfügung gestellt werden.

§ 3. Studentenheimträger

Als Studentenheimträger gelten juristische Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche

Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für

Studierende zur Verfügung stellen.

§ 4. Studierende

Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an

Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von

Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien,

Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche

Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches

Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien

öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

§ 5. Benützungsvertrag

(1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen

Heimträger und Heimbewohner zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach §

33TP 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.

(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die

Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.

(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger

beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum

Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der

Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger

Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger

Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem

Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine

Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende

glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die

Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen

sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, (HSG 1998) BGBl. I Nr.

22/1998, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktionen zwei Jahre ausgeübt haben, ist der

Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche

Studiendauer hinaus zu verlängern.

(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden

Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß

mit der Einschränkung, dass der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre

einschränken kann.

(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem

Benützungsvertrag beizulegen.

§ 5a. Gastvertrag

Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen

werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist.

Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4

sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.

§ 6. Rechte und Pflichten der Heimbewohner

(1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht

eingeschränkt werden dürfen, zu:

1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl

zu betreten als auch zu verlassen;

2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten.

Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte

Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Zur Abwendung einer unmittelbar

drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;

3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung ungehindert Besuche sowohl durch

Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;

4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung den Heimplatz zu verändern und elektrische

Geräte zu betreiben.

(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten

Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.

(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag

ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.

§ 7. Heimvertretung

(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung

und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in

der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.

(2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleiches und geheimes

Wahlrecht zu regeln.

(3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat

insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der

Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von

Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden

obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die

Erledigung dringlicher Angelegenheiten.

(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen

Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines

Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den

ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der

Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen

aller Vorsitzenden entfällt.

§ 8. Aufgaben der Heimvertretung

(1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus

dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen

Heimbewohnern. Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

1. Beschlussfassung über die Heimordnung und Geschäftsordnung;

2. Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechts;

3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen

Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines

hiezu beruflich befugten Sachverständigen;

4. Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien

gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;

5. Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung übertragenen Aufgaben;

6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter

Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;

7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

(2) Der Heimträger hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das

Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.

(3) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4

sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis

gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines

seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der

Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen

Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle das

Studentenheim betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen

Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die

Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG

1998 anzuwenden.

§ 9. Betriebspflicht

(1) Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer

Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und

keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige

Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4

genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch

für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von

Nichtheimbewohnern ist zulässig.

(2) Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert

wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die

widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch

Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.

(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes

notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10. Sommerbetrieb

(1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen

Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht,

verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des

Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so

kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus

dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur

Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden.

Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für

Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.

(2) Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten

geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten

Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums

während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen

Studentenheimplatz zur Verfügung zu stellen.

§ 11. Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom

Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes und unter besonderer Bedachtnahme auf die

soziale Bedürftigkeit, zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die

Entfernung vom Studienort Rücksicht zunehmen. Bezieher von Schülerbeihilfen nach dem

Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von

Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden

Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem

Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes

ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang

Heimplätze vorzusehen.

(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der

Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.

§ 12. Kündigung

(1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum

Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;

2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;

3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt;

4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat;

5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder

des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht;

6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem

Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung

und Androhung der Kündigung verstößt.

(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des

Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen;

eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung

voraus.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden

Kalendermonats gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist

vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für

das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt.

Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen

wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates

kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein

Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende

soziale Notlage.

(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf

die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozessordnung

über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der

Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des

Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr

für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann der

Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung

auflösen.

(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei

Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der

Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich

zu verständigen.

§ 13. Entgelt

(1) Der Heimträger kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Das

Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter

Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung

eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind

diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem Heimträger zur

Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind.

(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine

Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei

Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann

festgelegt werden, dass der Heimträger ein nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes

angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

§ 14. Heimstatut und Heimordnung

Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung

ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine

Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16).

§ 15. Heimstatut

(1) Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;

2. Grundsätze für die Heimverwaltung;

3. Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4

festgelegten Rechte der Heimbewohner;

4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der

Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen

sind (unter Bedachtnahme auf § 11);

5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur

Verfügung stehen;

6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften

niedergelegten Rechte und Pflichten.

(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit

Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.

§ 16. Heimordnung

(1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose

Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die

Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:

1. Information der Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes;

2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und

Ordnungsvorschriften

a) die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume

einschließlich der Küchen;

b) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger

Veranstaltungen;

3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (z.B. Heimvollversammlung, Stockwerks- oder

Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);

4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der

Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;

5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;

6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige

7. und hausfremde Personen;

8. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.

(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der

Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des

vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurde, sonst mit dem auf die Beschlussfassung

folgenden übernächsten Studienjahr.

§ 17. Datenverwendung

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über

Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu

veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:

1. Name und Anschrift des Heimträgers;

2. Name und Anschrift des Studentenheimes;

3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;

4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;

5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;

6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;

7. Anzahl der Heimplätze;

8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;

9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;

10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;

11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;

12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe

bezogen haben.

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.

§ 17a. Jahresabschluss

Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen

Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu

erstellen.

§ 17b. Investitionsförderungsplan

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger zu

erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die

bestehende Nachfrage nach Heimplätzen Art und Umfang der beabsichtigten

Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten

darzustellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind

berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen

zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.

§ 18. Schlichtungsausschuss

(1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag

einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut - jedoch mit

Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die

Höhe des Benützungsentgeltes - für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit

dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuss zu bilden.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Vertreter des

Heimträgers und dem Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter

namhaft macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen

Mitgliedern bestellt.

(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des

Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den

Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen

Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu

bestimmen.

§ 19. Anrufung des ordentlichen Gerichts

(1) Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 581

und 586 bis 594 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(2) Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet,

kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend

machen, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.

(3) Im übrigen - von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes

abgesehen - kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der

Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne dass

eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.

(4) Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer

Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuss geschlossene Vergleiche sind

Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner

Gebühr.

§ 20. Kirchliche Heime

Sofern der Heimträger eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren

Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die

gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr.

142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich

vom 5. Juni1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte

eingegriffen wird.

§ 21. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Der § 4 erster Satz und der § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1.

Oktober 1993 in Kraft.

(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs.2 , 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs.4, der § 8 Abs.4 und 5, der § 11

Abs.1, der § 12 Abs.3, der § 15 Abs.2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs.2, der § 17, der § 17a , der § 17b, der

§ 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1998 treten mit 1.

September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die

Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.

§ 22. Schlussbestimmung

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,

2. soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Justiz,

3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

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