STUDENTENHEIMGESETZ
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen
durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.
(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2. Studentenheime
Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze
für Studierende zur Verfügung gestellt werden.
§ 3. Studentenheimträger
Als Studentenheimträger gelten juristische Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für
Studierende zur Verfügung stellen.
§ 4. Studierende
Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an
Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von
Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien,
Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche
Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches
Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien
öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
§ 5. Benützungsvertrag
(1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen
Heimträger und Heimbewohner zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach §
33TP 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.
(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die
Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.
(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger
beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum
Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der
Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger
Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger
Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine
Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende
glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die
Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen
sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, (HSG 1998) BGBl. I Nr.
22/1998, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktionen zwei Jahre ausgeübt haben, ist der
Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche
Studiendauer hinaus zu verlängern.
(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden
Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß
mit der Einschränkung, dass der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre
einschränken kann.
(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.
(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem
Benützungsvertrag beizulegen.
§ 5a. Gastvertrag
Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen
werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist.
Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4
sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.
§ 6. Rechte und Pflichten der Heimbewohner
(1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht
eingeschränkt werden dürfen, zu:
1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl
zu betreten als auch zu verlassen;
2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten.
Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte
Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;
3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung ungehindert Besuche sowohl durch
Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;
4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung den Heimplatz zu verändern und elektrische
Geräte zu betreiben.
(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten
Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.
(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag
ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.
§ 7. Heimvertretung
(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung
und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in
der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.
(2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleiches und geheimes
Wahlrecht zu regeln.
(3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat
insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der
Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von
Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden
obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die
Erledigung dringlicher Angelegenheiten.
(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen
Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines
Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den
ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der
Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen
aller Vorsitzenden entfällt.
§ 8. Aufgaben der Heimvertretung
(1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus
dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen
Heimbewohnern. Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Heimordnung und Geschäftsordnung;
2. Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechts;
3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen
Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines
hiezu beruflich befugten Sachverständigen;
4. Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien
gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;
5. Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung übertragenen Aufgaben;
6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter
Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;
7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
(2) Der Heimträger hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das
Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
(3) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4
sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis
gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines
seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der
Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen
Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle das
Studentenheim betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen
Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die
Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.
(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG
1998 anzuwenden.
§ 9. Betriebspflicht
(1) Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer
Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und
keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige
Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4
genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch
für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von
Nichtheimbewohnern ist zulässig.
(2) Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert
wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die
widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch
Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes
notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 10. Sommerbetrieb
(1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen
Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht,
verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des
Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so
kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus
dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur
Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden.
Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für
Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.
(2) Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten
geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten
Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.
(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums
während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen
Studentenheimplatz zur Verfügung zu stellen.
§ 11. Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen
(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom
Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes und unter besonderer Bedachtnahme auf die
soziale Bedürftigkeit, zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die
Entfernung vom Studienort Rücksicht zunehmen. Bezieher von Schülerbeihilfen nach dem
Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von
Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem
Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes
ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang
Heimplätze vorzusehen.
(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der
Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.
§ 12. Kündigung
(1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum
Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn
1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;
2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;
3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt;
4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat;
5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder
des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht;
6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem
Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung
und Androhung der Kündigung verstößt.
(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des
Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen;
eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung
voraus.
(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalendermonats gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist
vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für
das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt.
Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen
wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates
kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein
Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende
soziale Notlage.
(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf
die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozessordnung
über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der
Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des
Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr
für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann der
Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung
auflösen.
(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei
Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der
Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich
zu verständigen.
§ 13. Entgelt
(1) Der Heimträger kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Das
Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter
Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung
eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind
diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem Heimträger zur
Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind.
(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine
Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei
Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann
festgelegt werden, dass der Heimträger ein nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes
angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.
§ 14. Heimstatut und Heimordnung
Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung
ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine
Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16).
§ 15. Heimstatut
(1) Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;
2. Grundsätze für die Heimverwaltung;
3. Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4
festgelegten Rechte der Heimbewohner;
4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der
Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen
sind (unter Bedachtnahme auf § 11);
5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur
Verfügung stehen;
6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften
niedergelegten Rechte und Pflichten.
(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit
Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.
§ 16. Heimordnung
(1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose
Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die
Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
1. Information der Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes;
2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und
Ordnungsvorschriften
a) die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume
einschließlich der Küchen;
b) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger
Veranstaltungen;
3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (z.B. Heimvollversammlung, Stockwerks- oder
Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der
Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;
6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige
7. und hausfremde Personen;
8. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.
(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der
Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des
vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurde, sonst mit dem auf die Beschlussfassung
folgenden übernächsten Studienjahr.
§ 17. Datenverwendung
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über
Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu
veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:
1. Name und Anschrift des Heimträgers;
2. Name und Anschrift des Studentenheimes;
3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
7. Anzahl der Heimplätze;
8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;
11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;
12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe
bezogen haben.
(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.
§ 17a. Jahresabschluss
Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen
Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu
erstellen.
§ 17b. Investitionsförderungsplan
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger zu
erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die
bestehende Nachfrage nach Heimplätzen Art und Umfang der beabsichtigten
Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten
darzustellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind
berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen
zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.
§ 18. Schlichtungsausschuss
(1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag
einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut - jedoch mit
Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die
Höhe des Benützungsentgeltes - für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit
dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuss zu bilden.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Vertreter des
Heimträgers und dem Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter
namhaft macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen
Mitgliedern bestellt.
(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des
Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den
Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen
Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu
bestimmen.
§ 19. Anrufung des ordentlichen Gerichts
(1) Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 581
und 586 bis 594 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2) Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet,
kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend
machen, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.
(3) Im übrigen - von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes
abgesehen - kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der
Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne dass
eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.
(4) Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer
Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuss geschlossene Vergleiche sind
Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner
Gebühr.
§ 20. Kirchliche Heime
Sofern der Heimträger eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren
Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die
gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr.
142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich
vom 5. Juni1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte
eingegriffen wird.
§ 21. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
(2) Der § 4 erster Satz und der § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1.
Oktober 1993 in Kraft.
(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs.2 , 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs.4, der § 8 Abs.4 und 5, der § 11
Abs.1, der § 12 Abs.3, der § 15 Abs.2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs.2, der § 17, der § 17a , der § 17b, der
§ 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1998 treten mit 1.
September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die
Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.
§ 22. Schlussbestimmung
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,
2. soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Justiz,
3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
- Details
- Erstellt: 06. Februar 2018
- Zuletzt aktualisiert: 06. Februar 2018