§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Unterstützungsverein für Studierende an der Universität für Bodenkultur“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Schaffung, Erwerbung, Förderung und Verwaltung von Studentenheimen vorzüglich für Studierende und wissenschaftliche Kräfte der Universität für Bodenkultur Wien sowie die Unterstützung von bedürftigen und würdigen Studierenden an der Universität für Bodenkultur Wien. Der Verein hat seine Aufgaben im christlichen und sozialen Geiste mit Ausschluß jeder parteipolitischen Tätigkeit zu erfüllen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Gewährung und Vermittlung von Heimplätzen, vorzüglich an bedürftige Studierende der Universität für Bodenkultur Wien.

b) Gewährung und Vermittlung von Stipendien an bedürftige Studierende der Universität für Bodenkultur Wien.

c) Gewährung und Vermittlung von Ausbildungsstipendien und Darlehen an Studierende und Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien zur Weiterbildung, insbesondere auch im Ausland, für den wissenschaftlichen Dienst und Forschungsdienst.

d) Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Förderung von Studentenheimen.

e) Förderung und Unterstützung sonstiger sozialer Einrichtungen für bedürftige Studierende der Universität für Bodenkultur Wien.

f) Pflege der Beziehungen und Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Zwecke in ihrem Lande verfolgen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beiträge der Mitglieder,

b) einmalige Stiftungsbeträge von Einzel- und juristischen Personen,

c) jährliche Förderungsbeiträge von Einzel- und juristischen Personen,

d) allfällige Beiträge von Bund und Ländern,

e) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,

f) Einnahmen aus Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder, das sind die seinerzeitigen Gründer des Vereins und vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommene Personen, welche die Vereinszwecke zu fördern vermögen.

b) Förderer, welche Bezeichnung natürlichen oder juristischen Personen, die jährlich einen bestimmten Förderungsbeitrag widmen, vom Vereinsvorstand zuerkannt werden kann.

c) Ehrenmitglieder, die auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den Verein über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand hat unter gleichzeitiger Festsetzung des Ausscheidungszeitpunktes zu erfolgen.

(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Erfolgt die Anzeige des Austritts verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied mit Zweidrittel-Mehrheit ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die ordentlichen Mitglieder, Förderer und die Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme bei allen Beschlussfassungen in der Generalversammlung. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen hiezu bevollmächtigten Vertreter aus. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied durch ein anderes Mitglied auf Grund einer entsprechenden Vollmacht vertreten werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 7 Beiträge und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der von den Mitgliedern zu leistende Jahres-Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig bis zum Ende des ersten Jahres-Quartals zu entrichten.

Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Mitglieds- und sonstigen Beiträgen.

§ 8 Organe

Die Organe der Vereinsleitung sind:

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Rechnungsprüfer,

d) das Schiedsgericht,

e) die Geschäftsstelle.

Die Funktionsperiode des Vorstands und der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich mindestens einmal – jeweils im ersten Jahresquartal – durch den Obmann oder dessen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands sowie der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Hinsichtlich der Ladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung gelten die Regelungen von Abs. 2.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

(6) Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt; sie haben auch das Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Eröffnung mindestens die Hälfte der zur Teilnahme Berechtigten anwesend ist. Wird dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht, findet eine halbe Stunde später eine weitere Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Genehmigung des Protokoll über die letzte Generalversammlung;

b) die Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer sowie Beschlussfassung über den Voranschlag;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Schaffung und Erwerbung von Studentenheimen;

f) Entlastung des Vorstands;

g) die Festsetzung des Jahres-Mitgliedsbeitrags der Mitglieder;

h) die Erlassung einer Geschäftsordnung;

i) die Ernennung zum Ehrenobmann mit Sitz und Stimme im Vorstand;

j) die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;

k) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

l) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn und höchstens siebzehn Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Obmann, zwei Obmannstellvertreter, den Schriftführer und Schriftführerstellvertreter sowie den Kassier und den Kassierstellvertreter. Dem Vorstand gehören weiter für die Zeit der Amtsdauer der jeweilige Rektor der Universität für Bodenkultur Wien (oder dessen Stellvertreter) und der jeweilige Heimvertreter des vom Unterstützungsverein für Studierende an der Universität für Bodenkultur betriebenen Studentenheims (oder dessen Stellvertreter) als Mitglieder an.

(2) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird der Vorstand infolge Unterlassung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern für vorhersehbar längere Zeit beschlussunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins und seiner Einrichtungen und Betriebe, bezüglich deren die Beschlussfassung nicht der Generalversammlung vorbehalten ist.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Sind auch diese für vorhersehbar längere Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6) Den Vorsitz führt der Obmann, im Falle von dessen Verhinderung einer seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied, sofern nicht die anwesenden Vorstandsmitglieder mehrheitlich ein anderes Vorstandsmitglied dazu bestimmen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stummengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung durch die Generalversammlung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(11) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Die Erstellung des jährlichen Haushaltsplans und Arbeitsprogramms, die Aufbringung der finanziellen Mittel sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

b) Die Vorbereitung der Generalversammlung.

c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

d) Die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedschaften und die Bevollmächtigung und Entsendung von Mitgliedern.

e) Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(12) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen dritter Personen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. 

§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 13 Geschäftsstelle

Zur unmittelbaren Durchführung der Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte sowie zur Leitung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer bestellen, dessen Bezüge von der Generalversammlung festgesetzt werden.

§ 14 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen ab der Namhaftmachung des ersten Schiedsrichters hat der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Vorstands seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Nichteinigung der beiden Schiedsrichter entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Los wird vom Obmann, in seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter gezogen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. In keiner wie auch immer gearteten Form dürfen im Falle einer freiwilligen Auflösung Mittel den Mitgliedern zukommen. Das verbleibende Vereinsvermögen ist in erster Linie und vorrangig einem in seinem Vereinszweck ähnlich ausgerichteten Unterstützungs-verein für Studierende, jedenfalls einer als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen und im Sinne der §§ 34ff der BAO in ihrer jeweils geltenden Fassung anerkannten Organisation zu übertragen.

 

Beschlossen in der Vollversammlung vom 31. März 2003.

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