Heimordnung
- Die Aufnahme in das Heim erfolgt aufgrund eines Antrags, der auf dem dazu bestimmten Vordruck bei der Heimkanzlei einzureichen ist.
Die Vergabe eines Heimplatzes erfolgt bei Neuaufnahme für zwei Jahre, bei Wiederaufnahme für ein Jahr.
- Die Kündigung des Heimplatzes im Wintersemester ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Bei Vermittlung eines geeigneten Benützungsvertrags kann die Kündigungsfrist entsprechend reduziert werden.
- Das Benützungsentgelt wird im Voraus, am 10. eines jeden Monats, vom Heimträger im Wege eines Abbuchungsauftrags eingehoben. Bei jeder Neuaufnahme wird eine Kaution in der Höhe von € 360,– eingehoben.
Nach Abgang aus dem Studentenheim wird von dieser Kaution pro Semester ein Betrag von derzeit € 3,00 für lfd. Reparaturen einbehalten. Dies schließt jedoch keinen Kostenersatz für größere bzw. willkürliche Beschädigung der Einrichtungen des Studentenheimes aus.
- Bei Übergabe des Zimmerschlüssels wird zusätzlich eine Kaution von € 50,00 eingehoben. Für Parkplatz- und Fahrradraumschlüssel werden jeweils € 20,00 Kaution eingehoben.
- Für die Wiederaufnahme in das Heim ist der Nachweis von 22,50 positiv abgelegten ECTS-Anrechnungspunkten (für zweitsemestrige mindestens 10,50 ECTS-Anrechnungspunkte) des vergangenen Studienjahrs notwendig.
Das Ansuchen um die Wiederaufnahme kann für alle Studien an der Universität für Bodenkultur Wien bis zum 16. Semester positiv erledigt werden.
Ist nach abgelegtem Masterstudium das Kontingent der Semester noch nicht voll ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit der Aufnahme für die Absolvierung des Studiums an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (APAK).
Der Heimträger möchte den Studierenden keinen Stützpunkt nahe der Universität sondern eine Wohngelegenheit bieten. Daher ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Heimplatz genützt wird.
- In den Zimmern dürfen nur elektrische Kleingeräte für den täglichen Gebrauch (Rasierapparat, elektr. Zahnbürste, etc.) sowie HiFi-Anlagen, TV-Geräte, Computer u. ä. verwendet werden. Alle elektrischen Geräte müssen aus feuerpolizeilichen Gründen ÖVE-geprüft sein.
- Die Vergabe des Schlüssels oder die Überlassung des Wohnraums an heimfremde Personen ist untersagt.
- In den Zimmern, Küchen, Gemeinschaftsräumen, auf den Loggias sowie in den Klosettanlagen sind Ordnung und Sauberkeit zu halten; außerdem sind im Wohnbereich Hausschuhe zu tragen. Die Gartenmöbel sind mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln. Bilder, Poster u.a. dürfen an den Wänden nur an den dafür vorgesehenen Leisten befestigt werden.
Für Verunreinigungen und verursachte Schäden in den Wohnräumen und die dazugehörende Außenanlage werden Reinigungsgebühren bzw. Reparaturersatzkosten verrechnet. Bei Beschädigungen von Teeküchen, Gängen etc. können sämtliche Stockbewohner zur Refundierung der Reparaturkosten herangezogen werden.
Im gesamten Heimbereich gilt absolutes Rauchverbot
- Vor dem Weggehen sind die Fenster unbedingt zu schließen, damit bei plötzlich auftretendem Sturm und Regen keine Schäden entstehen. Weiters ist es verboten, bei eingeschaltetem Heizkörper die Fenster offenzulassen.
Die Haustüren der Seiteneingänge sind immer verschlossen zu halten.
Das Abstellen von Gegenständen (Lebensmitteln, etc.) auf den Fensterbrettern ist strengstens untersagt.
Die Zimmer sind beim Verlassen abzuschließen. Für abhandengekommene Gegenstände wird kein Schadenersatz geleistet.
- Jeder Heimbewohner hat sich auf seinem Zimmer und in den übrigen Räumen des Heimes so zu verhalten, dass die Kollegen nicht gestört werden.
Von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr muss im Heim Ruhe herrschen!
- Die Einhaltung der gesetzlichen Nachtruhe muss besonders auf den Loggias beachtet werden. Bei Benützung der Grünfläche und des Hofes haben sich die Heimbewohner so zu verhalten, dass die Anrainer und die Bewohner des Nord- und Südtraktes nicht gestört werden.
- Diebstahl, insbesondere von Lebensmitteln aus den Kühlschränken, sowie kriminelles Verhalten wird zur Anzeige gebracht und ist mit dem sofortigen Verlust des Heimplatzes verbunden.
- Die Parkordnung ist unbedingt einzuhalten!
Die Bodenmarkierungen am Parkplatz im Hof sind unbedingt zu beachten.
Die Fahrräder dürfen nicht auf den Autoabstellflächen oder gar in den Zimmern aufbewahrt werden. Dafür stehen ein immer abzusperrender Raum bzw. Fahrradhalterungen im Freien zur Verfügung.
Die Parkordnung ist unbedingt einzuhalten!
Die Bodenmarkierungen am Parkplatz im Hof sind unbedingt zu beachten.
Die Fahrräder dürfen nicht auf den Autoabstellflächen oder gar in den Zimmern aufbewahrt werden. Dafür stehen ein immer abzusperrender Raum bzw. Fahrradhalterungen im Freien zur Verfügung. - Die Nichteinhaltung der Heimordnung und die Nichtbefolgung behördlicher Vorschriften berechtigen den Vorstand des Unterstützungsvereins sowie den Heimausschuss zur sofortigen Kündigung des Schuldigen unter Ausschluss des Rechtsweges.
- Den Anordnungen der Heimleitung, des Personals sowie den Mitgliedern des Heimausschusses ist unbedingt Folge zu leisten.
- Der Benützungsvertrag, das Heimstatut und das Studentenheimgesetz bilden einen integrierten Bestandteil der Heimordnung.
- Aus gegebenem Anlass und gemäß des Beschlusses der Vorstandssitzung vom 10. Mai 1995 sieht sich der Unterstützungsverein gezwungen, um gravierende Nachteile für die Gesamtheit der Heimbewohner zu verhindern, folgende Regelung zu treffen:
Ein Verstoß gegen die Punkte 9 und 10 der Heimordnung hat den Verlust des Heimplatzes innerhalb von 14 Tagen zur Folge.
Ein neuerlicher Verstoß gegen die Heimordnung innerhalb dieser Frist bewirkt jedoch den sofortigen Verlust des Heimplatzes.
Heimstatut
gemäß § 15 Studentenheimgesetz
Dieses Heimstatut ist auch für jene Heimbewohner bindend, die unter dem Bestand einer früheren Heimordnung bzw. anderer früherer Regelungen in das Heim des Unterstützungsvereins für Studierende an der Universität für Bodenkultur eingezogen sind.
HEIMSTATUT
des Unterstützungsvereins für Studierende an der Universität für Bodenkultur
Der Unterstützungsverein für Studierende an der Universität für Bodenkultur ist ein Verein gemäß Vereinsgesetz 1951, BGBl. 233 idgF und führt derzeit in Wien 18, Pötzleinsdorfer Straße 40, ein Studentenheim.
A Widmungszweck
- Der Verein ist gemeinnützig, schließt jede Gewinnerzielungsabsicht aus und bezweckt insbesondere die Unterstützung vor allem von bedürftigen und würdigen österreichischen und Südtiroler Studierenden der Universität für Bodenkultur Wien.
- Daneben verfolgt der Verein die Förderung der Persönlichkeitsbildung der Heimbewohner auf der Basis christlicher Werte.
- In das Studentenheim werden nur Studierende aufgenommen, die folgende Voraussetzungen auch währende des Aufenthaltes im Heim erfüllen:
- Vorliegen eines Studienerfolges im Sinne des Studienförderungsgesetzes
- Vorliegen von sozial berücksichtigungswürdigen Umständen
- Nichtbestehen von offenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Heimträger
- In berücksichtigungswürdigen Fällen ist ein Dispens von einer der drei Voraussetzungen durch den Heimträger möglich.
- Die Erfüllung der obigen Voraussetzungen ist durch Urkunden zu beweisen oder durch Bestätigungen glaubhaft zu machen.
B Grundsätze für die Heimverwaltung
- Das Heim des Unterstützungsvereins für Studierende an der Universität für Bodenkultur wird von den Organen des Unterstützungsvereins geführt und verwaltet (Heimleitung).
- Der Unterstützungsverein gibt bekannt, welche Personen die Funktion eines Heimleiters ausübt.
- Für die Verwaltung gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
- Benützungsentgelt
Das Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Der Grundsatz der Kostendeckung bei Festsetzung des Benützungsentgeltes gilt auch für die Erstplätze gemäß § 10 Studentenheimgesetz. Ein beauftragtes Mitglied der Heimvertretung ist berechtigt, in die Kalkulationsgrundlagen für die Festsetzung des Benützungsentgeltes Einsicht zu nehmen.
- Regelungen für die Zustellungen an die Heimvertretung oder den Vorsitzenden der Heimvertretung
Bei Anhörungsrechten der Heimvertretung werden der Vorsitzende der Heimvertretung bzw. sein Stellvertreter durch die Übersendung einer Ladung spätestens eine Woche vor dem in der Ladung genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. seines Stellvertreters, die Mitglieder der Heimvertretung zu verständigen. Dem Anhörungsrecht ist Genüge getan, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Vertreter des Heimträgers zum Zeitpunkt und am Ort, der in der Einladung angegeben wurde, anwesend sind. Ein Nichterscheinen der Heimvertreter ist von diesen zu begründen und hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Zwischen 1. Juli und 30. September bzw. in den vorlesungsfreien Zeiten können Einladungen an die Heimvertretung oder den Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. dessen Stellvertreter nur dann erfolgen, wenn der Unterstützungsverein die Kosten der Anreise im Rahmen der üblichen Studententarife (öffentliche Verkehrsmittel) innerhalb Österreichs übernimmt.
- Bekanntgabe der Wahl durch die Heimvertretung
Die Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der Gewählten bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung im Sekretariat des Unterstützungsvereins gilt der bisher als Organvertreter auftretende Heimbewohner als vertretungsbefugt für die Heimvertretung.
C Grundsätze für die Benützung des Heimes
- Ruhe und Ordnung
Im Heim hat von 22:00-07:00 Uhr Ruhe zu herrschen. Auch während der übrigen Zeit ist auf die Heimbewohner Rücksicht zu nehmen.
- Sorgfalt und Sparsamkeit
- Die Heimbewohner sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen des Studentenheimes und größte Sparsamkeit beim Verbrauch von Wärme, (Warm-)Wasser, Gas, elektrischer Energie usw. walten zu lassen.
- Beim Verlassen des Heimzimmers sind die Fenster zu schließen. Der Heimbewohner haftet für Glasbruch im Heimzimmer.
- Anordnungen durch die Vereinsorgane und die Heimleitung
Die Heimbewohner sind verpflichtet, die Anordnungen der Vereinsorgane und der Heimleitung einzuhalten.
4.Einbettzimmervergabe
- Die Vergabe von Einbettzimmern erfolgt nach Richtlinien, die nach Anhörung der Heimvertretung vom Heimträger festgelegt werden.
- Ein eigenmächtiger Tausch des zugewiesenen Heimplatzes ist nicht gestattet.
5.Schlüssel
- Die Schlüssel, die den Heimbewohnern übergeben werden, bleiben Eigentum des Heimträgers. Die Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren. Das Überlassen der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Jeder Schlüsselverlust ist vom Heimbewohner unverzüglich der Heimleitung zu melden. Den Heimbewohnern ist es nicht gestattet, Schlüsselduplikate anfertigen zu lassen.
- Bei Schlüsselverlust haftet der Heimbewohner für die Anschaffung einer neuen Schließanlage für das gesamte Studentenheim, wenn durch den Schlüsselverlust die Sicherheit einzelner Heimbewohner oder die Sicherheit für Sachen des Heimträgers gefährdet erscheint. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt durch den Heimträger.
6.Kautionen und Pauschale
- Für Kautionen, die vom Heimbewohner zu erlegen sind, werden dem Heimbewohner oder der Heimvertretung keine Zinsen verrechnet.
- Die bei Neuaufnahme zu erlegende Kaution dient als Sicherstellung für eventuell nicht bezahlte Heimbeiträge oder Beschädigungen. Die Höhe der Kaution wird im Aufnahmeschreiben bekanntgegeben. Die Kaution wird bei Auszug rückerstattet, sofern keine finanziellen Ansprüche an den Heimbewohner, zu deren Deckung die Kaution herangezogen werden könnte, bestehen. Bei Ausgabe eines Schlüssels wird zusätzlich eine Schlüsselkaution eingehoben.
- Wird ein Heimbewohner wiederaufgenommen, so wird die Kaution auf das neue Studienjahr übertragen.
- An- und Abmeldung
Die Studenten haben sich unverzüglich nach Einzug im Studentenheim polizeilich an- bzw. Bei Auszug aus dem Heim abzumelden.
- Reinigungsarbeiten
Gemäß § 6 (1) Z 2 des Studentenheimgesetzes wird angekündigt, dass die Reinigungsarbeiten einschließlich der Vorarbeiten und die Kontrolle dieser Arbeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr durchgeführt werden.
- Renovierungen und Reparaturen
Für die Zeit von Renovierungs- und Reparaturarbeiten kann dem Heimbewohner ein anderer Heimplatz zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Heimträger dies für erforderlich hält, ist vom Heimbewohner der bisherige Heimplatz innerhalb von 48 Stunden zu räumen.
- Besuchsordnung
Im Heim des Unterstützungsvereins gilt folgende Besuchsordnung:
a. Es ist nicht gestattet, jemanden bei sich übernachten oder wohnen zu lassen. Als Übernachtung gilt der Aufenthalt im Heim über eine Nacht.
b. Die Festlegung der Zeit, während der Besuch empfangen werden darf, erfolgt durch die Heimordnung.
c. Für den Besuch in Zweibettzimmern ist die Zustimmung des Mitbewohners erforderlich.
d. Der Heimbewohner, der den Besuch empfängt, trägt die Verantwortung für das Verhalten des Besuchs und haftet für die vom Besucher verursachten Schäden im Heim.
e. Besucher dürfen grundsätzlich Einrichtungen des Heims, z. B.: Sport- und Zeichenraum, Musikzimmer, Fotolabor, Waschküche, Duschen, usw., nicht benützen. Ausnahmen kann die Heimleitung ausdrücklich erlauben.
- Veränderungen des Heimplatzes und Betrieb von elektrischen Geräten
- Das Entfernen von Gegenständen, mit denen die Räume im Studentenheim ausgestattet sind, ist nicht gestattet. Das Inventar und die Wände dürfen nicht verändert oder beschädigt werden. Bilder und Plakate dürfen an den Wänden nur mit Stahlstiften befestigt werden.
- Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen die Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden. Die Entscheidung, ob eine derartige Behinderung vorliegt, trifft die Heimleitung.
- Das Einbringen von Einrichtungsgegenständen und deren Aufstellung im Heim bedürfen der Zustimmung der Heimleitung. Der Heimträger übernimmt in keiner Weise Haftung für Sachen, die von den Heimbewohnern in das Heim eingebracht werden. Sonstige Veränderungen des Heimplatzes sind unzulässig. – Es dürfen nur ÖVE-geprüfte elektrische Geräte verwendet werden. Die Geräte sind dauernd in einem betriebssicheren Zustand zu halten.
- Folgende elektrische Geräte dürfen in den Heimzimmern nicht betrieben werden: Kochgeräte jeder Art, Kühlschränke, Heizgeräte und Heizmatten.
- Veranstaltungen im Heim
Veranstaltungen im Heim, die den Zielen des Heimträgers widersprechen, können vom Heimträger untersagt werden. Veranstaltungen im Heim sind der Heimverwaltung spätestens acht Tage vor der Veranstaltung vom Heimvertreter schriftlich zu melden. Für jede Veranstaltung ist ein schriftliches Benutzungsabkommen zwischen dem Veranstalter (ausschließlich Heimbewohner) und der Heimverwaltung abzuschließen. Dieses Abkommen hat eine Regelung über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Haftung für Schäden zu enthalten. Inhalt des Benutzungsübereinkommens ist weiter eine kurze Beschreibung der Veranstaltung und des Termins und der voraussichtlichen Personenzahl und des Teilnehmerkreises zu enthalten. Eine Kopie dieses Benutzungsvertrages ist dem Heimvertreter zu übermitteln.
- Postzustellung
- Die Postzustellung im Heim erfolgt gemäß § 148 der Postordnung.
- Jeder Heimbewohner verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dienstnehmern des Heimträgers oder Heimbewohnern im Zusammenhang mit der Behandlung von Postsendungen. Im Zusammenhang mit der Übergabe sämtlicher Postsendungen gemäß Postordnung durch Dienstnehmer des Heimträgers oder durch Heimbewohner übernimmt der Heimträger keine Haftung.
- Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
- Die Einziehung von Geldbeträgen durch Postauftrag wird nicht durchgeführt.
- Bedienstete des Heimträgers
Bedienstete des Heimträgers dürfen nicht für persönliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
- Betreten fremder Zimmer Heimbewohner dürfen fremde Zimmer nur mit Zustimmung der (des) Zimmerbewohner(s) betreten.
- Benützung von Sport- und Zeichenraum, Musikraum, Fotolabor, Waschküche sowie von sonstigen Gemeinschaftsräumen
- Die Benützung erfolgt auf eigene Gefahr.
- Die Benützung von Gemeinschaftsräumen durch heimfremde Personen erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr dessen, der diese Personen eingeladen hat.
- Mängelanzeige und Schäden
- Jeder Heimbewohner ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandene Schäden in den benützten Räumen oder am Inventar umgehend dem Heimleiter nachweislich zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat. Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden in Zweibettzimmern haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen lässt.
- Bei Schäden oder Verlust von Sachen des Heimträgers kann sich der Heimbewohner seiner Haftung nur dadurch entziehen, dass er beweist, dass er den Schaden bzw. den Verlust nicht zu vertreten hat.
- Tierhaltung
Im Heim dürfen keinerlei Tiere gehalten werden.
- Einbringung von Waffen und Sprengmitteln
Die Einbringung von Waffen und Sprengmitteln sowie anderen gefährlichen Gegenständen in das Heim ist grundsätzlich nicht gestattet, mit der Ausnahme von gemeldeten Jagdwaffen. Gemeldete Jagdwaffen und Munition müssen im Waffenschrank im Keller aufbewahrt werden.
- Fahrzeugeinstellung
- Fahrräder können an den von der Heimleitung bezeichneten Stellen abgestellt werden, jedoch übernimmt der Heimträger keinerlei Haftung.
- Für das Abstellen von Motorfahrzeugen ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heimträger zu treffen.
- Anschläge im Heim
- Anschläge des Heimträgers im Heim sind für die Heimbewohner verbindlich, wenn sie an der Anschlagtafel des Heimträgers im Heim angeschlagen sind.
- Sonstige Anschläge und Schriftstücke, die in die Postfächer eingelegt werden sollen, sind dem Heimleiter oder einem von diesem namhaft gemachten Vertreter des Heimträgers im Voraus zur Genehmigung vorzulegen.
- Erzielung von Einkünften
Den Heimbewohnern und heimfremden Personen ist es nicht gestattet, in den Heimen Tätigkeiten auszuüben, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sind (ausgenommen Nachhilfeunterricht in den Zimmern)
- Ausschluss von Gewährleistung und Haftung
- Der Heimträger haftet nicht für Veranstaltungen im Heim, bei denen der Verein nicht selbst Veranstalter ist, insbesondere nicht für Veranstaltungen der Heimvertretung oder von Heimbewohnern.
- Minderleistungen, Leitungsausfall, Lärm und sonstige Störungen berechtigen die Heimbewohner nicht zu Minderzahlungen des vereinbarten Entgelts oder zur Stellung von Ersatzansprüchen, da die Heimbeiträge ohne Förderungsbeiträge nicht kostendeckend sind.
- Die Benützung sämtlicher Einrichtungen des Heims durch die Heimbewohner oder heimfremde Personen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Erklärungen des Heimträgers
Erklärungen, die für den Heimträger verpflichtend sind, können nur vom Vorstand abgegeben werden.
D Grundsätze für die Vergabe frei werdender und freier Heimplätze
- Freie Heimplätze werden vom Heimträger nur an Heimplatzwerber unter Bedachtnahme auf die im Widmungszweck beschriebenen Voraussetzungen für die Vergabe von Heimplätzen vergeben.
- Die kurzfristige Vergabe von Heimplätzen an Bewerber, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, ist möglich. Bewerbungen können jederzeit abgegeben werden.
- Die Bewerbungen sind bei der Heimleitung einzubringen.
- Eine Aufnahme als ordentlicher Heimbewohner ist nur zum 1. Oktober eines jeden Jahres möglich, zu anderen Zeitpunkten erfolgt die Vergabe von Heimplätzen gemäß § 9 Studentenheimgesetz.
E Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen
Heimplätze sind jene Räume, die den Heimbewohnern zum Wohnen zugewiesen werden. Gemeinschaftsräume sind jene Räume, die den Heimbewohnern zur gemeinschaftlichen Benützung zur Verfügung stehen und als solche gekennzeichnet sind.
F Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten
- Meldegesetz
- Artikel VIII EGVG
- die in den Heimen am Anschlagbrett angeschlagenen Bestimmungen der Brandschutzordnung
- besondere Hinweise beim Bestehen einer Brandmeldeanlage für das Heim, die Bestimmungen für das Verhalten im Brandfall
- die Auflagen der Bau- und Feuerpolizei
- die Auflagen des Arbeitsinspektorates – die örtlichen Bestimmungen über die Haustorsperre
- die Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen (es wird darauf hingewiesen, dass das Heim des Heimträgers nicht für Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und dgl. kommissioniert ist)
- die Bestimmungen über die Anzeigeabgabe
- die Anmeldepflicht für Rundfunkgeräte
- Studentenheimgesetz
- Datenschutzgesetz
- Teile des Telekommunikationsgesetzes
- Teile des Urheberrechtsgesetzes